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745 23 152 / 41

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 15. Februar 2024 (745 23 152 / 41)

Basel-Landschaft · 1993-02-10 · Deutsch BL

Anwendung der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019; Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen; Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen; Anteil Mitbewohner bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Mietzinses als anerkannte Ausgabe

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Zwischen den Parteien ist umstritten, wie hoch der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL von Januar 2020 bis April 2023 ist und ob der Beschwerdeführer bereits an ihn ausbezahlte EL zurückzuerstatten hat. 3.1 Am 1. Januar 2021 ist die Revision des ELG und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit der darin enthaltenen neuen materiellrechtlichen Bestimmungen anbelangt, ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle der Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) halten indessen in Abs. 1 fest, dass für Bezügerinnen und Bezüger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht gilt. Die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung setzt somit voraus, dass der Anspruch auf EL bereits vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen entstanden ist ("Bezügerinnen und Bezüger"). 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es lediglich aufgrund der Meldepflichtverletzungen dazu gekommen sei, dass die EL über das Datum des Inkrafttretens des neuen Rechts per 1. Januar 2021 hinaus erbracht worden seien. Aus diesem Grund wendete sie für die Berechnung des EL-Anspruchs für das Jahr 2020 die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Bestimmungen und für die Berechnungen des Anspruchs ab dem Jahr 2021 das neue Recht an, was zur Folge hatte, dass sie für die Jahre 2021, 2022 und 2023 80 % des Einkommens der Ehefrau berücksichtigte. 3.2.2 Der Beschwerdeführer erhebt den Einwand, dass eine unzulässige Rückwirkung vorgenommen worden sei. Es sei offensichtlich gesetzeswidrig und damit unzulässig, wenn die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen der Ehefrau zu 80 % statt nur zu zwei Dritteln berücksichtige. Vorliegend komme die mit der EL-Reform per 1. Januar 2021 in Kraft getretene 80 %-ige Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des Ehegatten erst ab 2024 zum Tragen, wenn gemäss den übergangsrechtlichen Bestimmungen die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge habe. Das sei hier der Fall. Werde das Erwerbseinkommen der Ehefrau zu zwei Dritteln statt zu 80 % berücksichtigt, würden sich die anrechenbaren Einnahmen reduzieren. Das führe zu einer höheren EL bzw. reduziere zumindest den Rückforderungsbetrag. Die Argumentation, wonach es sich aufgrund der angeblichen Meldepflichtverletzungen um einen neuen EL-Fall handle, auf den die gesetzlichen Übergangsbestimmungen nicht anwendbar seien, sei gesetzwidrig. Sie entspreche nicht der Tatsache, wonach der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2012 EL-Leistungen beziehe und widerspreche damit den Übergangsbestimmungen des ELG. Darüber hinaus wende die Beschwerdegegnerin das neue Recht im Sinne einer unzulässigen Vorwirkung an, was dem Legalitäts- und dem Grundsatz der Rechtssicherheit widerspreche. Dies sei aus mehreren Gründen falsch. Das Gesetz sehe keine derartige Ausnahme von der Übergangsfrist vor. Es handle sich um einen laufenden Fall. Es könne nicht sein, dass bei einem Rückforderungsprozess zum Nachteil des Beschwerdeführers falsches Recht angewendet werde, was wiederum zu einem höheren Rückforderungsbetrag führe. Selbst wenn die Meldepflicht verletzt worden wäre, würde das nicht zu einem neuen Fall führen. Die Übergangsregelung sei auf jeden Fall anwendbar. Ausserdem könnten dem Beschwerdeführer allfällige Meldepflichtverletzungen aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht vorgeworfen werden. 3.3 Somit ist in einem ersten Schritt zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer in den Genuss der bevorzugten Behandlung gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen kommt. Dies hängt davon ab, ob er am 1. Januar 2021 über einen laufenden EL-Anspruch verfügte und daher als Bezüger von EL gilt, was von der Beschwerdegegnerin bestritten wird. Klar ist, dass die Anspruchsprüfung für das Jahr 2020 gestützt auf die bis 31. Dezember 2020 geltenden gesetzlichen Grundlagen zu erfolgen hat. 4.1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). 4.1.2 Als anerkannte Ausgabe gelten der Mietzins der Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Mietzins bei Wohnungen, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden, ist auf die einzelnen Personen aufzuteilen und die Mietzinsanteile dieser Personen werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in engen Grenzen möglich. So vor allem, wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 142 V 299 E. 3.2.1). So kann z.B. eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt. Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlichen bzw. moralischen Unterstützungspflicht beruhen und daher zu einer anderen bzw. – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von der Mietzinsaufteilung Anlass geben. Ausnahmen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2022, 9C_326/2022, E. 3.2.2). Diese auf der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gründende Ausnahmeregelung kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn Vergleichsrechnungen ergeben, dass ein Kind aufgrund seines Einnahmenüberschusses bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen ist. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung für das Jahr 2020 einen Wohnanteil der Tochter von Fr. 5'280.-- und brachte diesen vom Bedarf des Beschwerdeführers in Abzug. Sie führte im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die in vorstehender Erwägung dargelegte Rechtsprechung aus, dass die Tochter (Jahrgang 1995) volljährig sei. Neben ihrem Studium an der Fachhochschule E. (2020 bis 2024) arbeite sie in einem Teilzeitpensum. Gemäss den definitiven Veranlagungen zur Staatssteuer habe sie für die Jahre 2019 bis 2021 jeweils Erwerbseinkommen zwischen Fr. 11'250.-- und Fr. 34'593.-- deklariert. Daher komme ein Verzicht auf die Aufteilung der Mietzinskosten als Ausnahmeregelung nicht in Betracht. Die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber der Tochter gestützt auf Art. 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 entfalle aufgrund der Volljährigkeit der Tochter und der Ausübung eines Erwerbs im Teilzeitpensum neben dem Studium. Im Rahmen der Vernehmlassung hielt sie fest, dass die Tochter eine angemessene Ausbildung habe. Es spiele keine Rolle, dass die Tochter nahtlos eine weiterführende Ausbildung mache. Es könne nicht darauf ankommen, was der subjektive Plan der Tochter sei. Objektiv sei eine Berufslehre eine Ausbildung. Es könne auch nicht sein, dass Kinder von Eltern in schlechten finanziellen Verhältnissen, die keine EL beziehen würden, bessergestellt seien als Kinder von EL-Bezügern. Es handle sich nicht um eine Rückwirkung, denn hätte der Beschwerdeführer alle Änderungen/Gegebenheiten zeitlich korrekt mitgeteilt, hätte er auch keinen Anspruch mehr auf EL. Aus der Meldepflichtverletzung auch noch einen Vorteil ziehen zu wollen, sei weder mit den Übergangsbestimmungen noch mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen vereinbar. Eine Meldepflichtverletzung müsse nach objektiven Kriterien beurteilt werden. Aus einem allfälligen Unvermögen könne kein Vorteil gezogen werden. 4.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 zu Unrecht eine anteilsmässige Aufteilung der Mietkosten auf die Ehegatten und die Tochter vorgenommen habe. Die Unterhaltspflicht nach Art. 276 ZGB stelle eine rechtliche Pflicht dar, die ein Abweichen von der Aufteilung der Mietkosten rechtfertige. Diesbezüglich sei auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2020, EL.2019.14, E. 3.3, hinzuweisen. Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB wirke die Unterhaltspflicht der Eltern über die Volljährigkeit des Kindes hinaus, soweit dieses noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen habe. Die Tochter habe im Jahr 2017 die Lehre als F. EFZ absolviert, dann bis August 2019 als F. in einem Pensum von 50 % gearbeitet, einen Vorkurs für den Eignungstest für die Berufsmaturität besucht und abgeschlossen, von August 2019 bis Juni 2020 die Berufsmaturität absolviert und am 14. September 2020 das Studium an der Fachhochschule E. begonnen, das noch bis 2025 dauere. Sie habe im Jahr 2020 aufgrund der Matura und des Studiums nur aushilfsweise arbeiten können und habe einen Jahresnettolohn von Fr. 11'250.-- erzielt. Von Januar 2021 bis Oktober 2022 habe sie in einem Pensum von 30 % (in den Semesterferien mehr) bei der G. gearbeitet. Seit November 2022 arbeite sie 60 % bei der G. . Aufgrund der Ausbildung der Tochter und ihres geringen Verdienstes seien die Eltern im Sinne von Art. 276 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 ZGB rechtlich dazu verpflichtet gewesen, der Tochter Unterhalt zu leisten. Der Bedarf habe im Jahr 2020 monatlich mindestens Fr. 2'082.-- betragen. Abzüglich des monatlichen Einkommens von Fr. 937.50 ergebe sich ein geschuldeter Unterhalt von Fr. 1'144.50 (vgl. Zürcher Kinderkosten-Tabelle 2021) pro Monat. Mit der Ausklammerung der Mietkosten könnten die Eltern dieser Pflicht zumindest im Umfang von Fr. 5'400.-- pro Jahr nachkommen. Daher sei von einer Aufteilung der Mietkosten für das Jahr 2020 abzusehen. Darüber hinaus fühle sich die Tochter moralisch verpflichtet, bei ihren Eltern wohnen zu bleiben, um diese zu unterstützen. Die Mutter spreche nur gebrochen Deutsch und der Vater sei kognitiv eingeschränkt und könne komplizierte Angelegenheiten nicht mehr ohne die Tochter bewältigen. In der Replik wies der Beschwerdeführer auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Juli 2022, 745 21 319 / 169, hin, wo die Mietzinsaufteilung abgelehnt und eine Unterstützungspflicht einer ELbeziehenden Mutter für den volljährigen Sohn bejaht worden sei. Das Erfordernis der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Pflichtigen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB könne bei einem EL-Fall nicht stur angewendet werden. Heutzutage stelle eine abgeschlossene Berufslehre noch keine angemessene Erstausbildung dar, sondern dies sei vielmehr als Zwischenschritt zum Hochschulstudium zu sehen. Es sei schon immer der Wunsch der Tochter gewesen, zu studieren. Weil sie nicht zum Gymnasium zugelassen worden sei, habe sie dies nun alles selber nachgeholt. Daher sei es im vorliegenden Fall angezeigt, zumindest für das Jahr 2020 und die Monate August 2023 bis und mit Februar 2024 von einer Mietkostenaufteilung abzusehen. 4.3.1 Damit ist zu prüfen, ob die Tochter des Beschwerdeführers im Jahr 2020 gegenüber ihren Eltern noch unterhaltsberechtigt im Sinne von Art. 276 ff. ZBG war. In erster Linie stellt sich die Frage, ob sie bereits über eine angemessene Erstausbildung im Sinne dieser Bestimmung verfügte. Falls dies nicht der Fall wäre, wäre die Frage zu stellen, ob die weiteren Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht, nämlich die persönliche und finanzielle Zumutbarkeit, auch gegeben sein müssten. 4.3.2 Dass die Beschwerdegegnerin die Tochter nach Erstellung der Vergleichsrechnung gemäss Art. 8 Abs. 2 ELV nicht in die EL-Berechnung miteinbezog, wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Unbestritten ist weiter, dass die Tochter des Beschwerdeführers ihre Lehre als F. EFZ im Jahr 2017 abschloss und danach während rund zwei Jahren in einem 50 % Pensum als F. arbeitete. Ab August 2019 nahm sie die Berufsmaturität in Angriff und schloss diese im Juni 2020 erfolgreich ab. Im September 2020 begann sie ein Studium an der Fachhochschule E. . Zugestanden ist weiter, dass die Tochter im Jahr 2020 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 11'250.-- erzielte. Im vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2019 wird nichts festgehalten, was zu seinen Gunsten sprechen würde. Es wird einzig auf die mögliche Ausnahme von der Anrechnung eines Wohnkostenanteils hingewiesen, ohne dass diese im konkreten Fall zum Tragen gekommen wäre. Im vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Juli 2022 war nicht umstritten, dass sich beide Söhne noch in Ausbildung befanden. Betreffend den einen Sohn wurde die Angelegenheit zur Klärung der Frage, ob sein Einkommen seinen Bedarf übersteige, an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Beim anderen Sohn war klar, dass über die Mündigkeit hinaus noch eine Unterhaltspflicht bestand, weil die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen war. Zur persönlichen beziehungsweise finanziellen Zumutbarkeit einer Unterhaltspflicht eines EL-Bezügers oder einer EL-Bezügerin äusserste sich das Kantonsgericht hingegen nicht. 4.3.3 Wie bereits dargelegt, schloss die Tochter die Ausbildung als F. EFZ im Jahr 2017 erfolgreich ab. Sie war damals knapp 22 Jahre alt und damit bereits volljährig. Aus zivilrechtlicher Sicht bedarf es beim Volljährigenunterhalt einer einzelfallweisen Beurteilung, ob der Lehrabschluss bereits eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB bildet oder dieser erst eine erste Etappe im Rahmen eines Ausbildungsplans darstellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass die Ausbildung einem – zumindest in den Grundzügen – bereits vor der Volljährigkeit angelegten Lebensplan entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2022, 5A_90/2021, E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 17. Juli 2020, FO.2018.4). Vorliegend ist der Lebensplan, wie er vom Beschwerdeführer für seine Tochter dargelegt wird, nicht umstritten. Deshalb könnte zivilrechtlich von einer grundsätzlich über die Mündigkeit hinausgehenden Unterhaltspflicht ausgegangen werden, auch wenn sich eventuell noch Detailklärungen aufdrängen würden. Vorliegend ist aber fraglich, ob aus ELrechtlicher Warte eine Ausnahme vom Grundsatz der Anrechnung eines Mietanteils angenommen werden darf. Ziel und Zweck der pro Kopf-Anrechnung des Mietanteils ist es zu vermeiden, dass nicht in die EL-Berechnung einbezogene Personen von EL profitieren. Es geht um die fragliche Unterhaltspflicht zugunsten einer bereits ausgebildeten mündigen Person, die an sich mit ihrer Ausbildung auch ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte, wenn sie keine höhere Ausbildung absolvieren würde. Bei dieser Ausgangslage ist zu beachten, dass es um eine Ausnahme einer gesetzeskonformen Verordnungsbestimmung geht, wonach der Wohnanteil nach Köpfen aufgeteilt wird. ELrechtlich kann deshalb nicht telquel die zivilrechtliche Volljährigenunterhaltspflicht berücksichtigt werden, da es letztlich um staatliche und nicht um private Gelder geht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die zivilrechtliche Unterhaltspflicht von weiteren Voraussetzungen abhängig ist. Der Unterhalt muss dem Elternteil persönlich und auch finanziell zumutbar sein. Unterhalt kann somit zivilrechtlich nur eingefordert werden, wenn der Pflichtige aus finanzieller Sicht leistungsfähig ist. Vorliegend ist wohl unbestritten, dass der Beschwerdeführer über zu wenige finanzielle Mittel verfügt, um seiner volljährigen Tochter Unterhalt zu leisten, was zu einem unterschiedlichen Beurteilungsspielraum der Unterhaltspflichten aus zivilrechtlicher und aus ELrechtlicher Sicht berechtigt. Es liegt deshalb keine Konstellation vor, die zu einer Ausnahme von der pro Kopf-Anrechnung berechtigen würde. Darüber hinaus führt auch eine weitere Überlegung zum Ausschluss der Zulässigkeit einer Ausnahme von der Teilung der Wohnkosten. Aus ELrechtlicher Sicht erzielte die Tochter des Beschwerdeführers im Jahr 2020 ein Einkommen von netto Fr. 11'250.--. Ausserdem erhielt sie eine Kinderrente im Betrag von Fr. 9'096.--. Sie konnte damit auf ein Jahreseinkommen von Fr. 20'346.-- zurückgreifen. ELrechtlich betrug ihr Lebensbedarf insgesamt Fr. 15'054.-- (Fr. 10'170.-- plus Krankenkassenkosten in der Höhe von Fr. 4'884.--). Wenn noch die Mietkosten von Fr. 5'280.-- dazu gezählt werden, ergibt sich ein Bedarf von Fr. 20'334.- -. Das Einkommen ist damit marginal höher als der Bedarf, weshalb aus ELrechtlicher Betrachtung eine Unterstützung im Jahr 2020 gar nicht nötig war. Die Beschwerdegegnerin schied den Wohnanteil der Tochter im Jahr 2020 deshalb zu Recht aus. 4.4 In den Jahren nach Absolvierung der Berufsmaturität ist offensichtlich, dass bei zugestandenem höheren Arbeitspensum der Tochter ab Januar 2021 keine Unterstützungsnotwendigkeit mehr bestand. Auch soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, es bestehe eine moralische Verpflichtung der Tochter zur Unterstützung der Eltern, kann aus diesem Argument nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Die Hilfe der Tochter bei der Administration bedingt kein Wohnen bei den Eltern. Damit kann kein zwingender Bedarf, bei den Eltern zu wohnen, ausgewiesen werden. 4.5 Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer bei den Wohnkosten ab dem Jahr 2020 (sowie auch in den Folgejahren) korrekterweise einen Anteil Mitbewohner an. Dies hat zur Folge, dass die neuen Berechnungen der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2020 richtig sind, nachdem die Beschwerdegegnerin das Einkommen der Ehefrau korrekterweise im Umfang von noch zwei Dritteln anrechnete. Es zeigt sich auf der Einnahmenseite ein Überschuss in der Höhe von Fr. 3'067.--, weshalb der Anspruch auf EL im Jahr 2020 zu Recht verneint wurde.

E. 5 Betreffend Anwendung der bevorzugten Behandlung des Beschwerdeführers gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen (vgl. Erwägung 3 hiervor) ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei korrekter Berechnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen per 1. Januar 2021 kein EL-Bezüger war, weshalb Abs. 1 der Übergangsbestimmungen keine Anwendung findet. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin verdient deshalb Zustimmung. Inwiefern dies einer unzulässigen Rückwirkung gleichkommt, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ist nicht ersichtlich. Die Sachverhalte, die Grundlage für die Berechnung der EL in den betreffenden Jahren bilden, verwirklichten sich auch in diesen Jahren. In Bezug auf die gerügte Vorwirkung gilt das Gleiche. Der Sachverhalt, der dazu führt, dass im Jahr 2020 kein Anspruch mehr besteht, verwirklichte sich auch dann, unabhängig davon, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt oder nicht. Die Beschwerdegegnerin wendete deshalb nicht neues Recht auf einen altrechtlichen Sachverhalt an und auch kein altes Recht auf einen neuen Sachverhalt. Der Umstand, dass ein anderer Sachverhalt (vorliegend vor allem die höhere BVG-Rente), der sich ebenfalls vor Ende des Jahres 2020 ereignete, erst später berücksichtigt wurde, entspricht keiner verbotenen Rückwirkung oder Vorwirkung. Korrekterweise berücksichtigte die Beschwerdegegnerin daher im Jahr 2020 das alte und ab dem Jahr 2021 das revidierte ELG. 6.1 Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, wie er bis Ende 2020 in Kraft gewesen war, sieht vor, dass zu den anrechenbaren Einnahmen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen, gehören. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2021 geändert und legt nun fest, dass zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1500.-- übersteigen, angerechnet werden. Bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet. 6.2 Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Einkommen der Ehefrau betrug im Jahr 2020 Fr. 28'695.--, im Jahr 2021 Fr. 25'517.--, im Jahr 2022 Fr. 20'133.-- und im Jahr 2023 Fr. 20'133.--. Diese Einkommen werden vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich beanstandet. In Anbetracht der jeweils geltenden Fassung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht für das Jahr 2020 zwei Drittel des erzielten Einkommens und damit Fr. 16'122.-- auf der Einnahmenseite anrechnete. Für das Jahr 2021 durfte sie 80 % des Einkommens der Ehefrau im Umfang von Fr. 18'364.-- und für die beiden Jahre 2022 und 2023 von je Fr. 14'161.-- anrechnen. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen. 6.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid, der an die Stelle der angefochtenen Verfügung getreten ist, betreffend die Neuberechnung des EL-Anspruchs ab Januar 2020 bis April 2023 keinen Anlass zur Beanstandung gibt. Aus den beigefügten Berechnungsblätter ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Einnahmenüberschusses in den Jahren 2020, 2021 und 2022 keinen Anspruch auf EL hat. Ab 1. Januar 2023 besteht eine Unterdeckung im Umfang von Fr. 57.-- jährlich, die als EL auszurichten ist. Zudem übernimmt die EL ab 2023 wieder die Prämien für die obligatorische Krankenkassenversicherung. 7.1 Zwischen den Parteien ist sodann umstritten, ob die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rückerstattung der bereits ausbezahlten EL hat. 7.2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der auch im Bereich der EL gilt, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erwähnte Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung respektive in prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_747/2018, E. 3.1). Die Wiedererwägung, die prozessuale Revision und die Anpassung eines rechtskräftigen Entscheids folgen in Bezug auf Zulässigkeit und die zeitliche Wirkung (ex tunc, ex nunc) unterschiedlichen Regeln. Es ist jeweils zu prüfen, welchen Sachverhalt eine Bestimmung regelt. 7.2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung für eine Wiedererwägung ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache (BGE 125 V 383 E. 3) als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 2.1.1). 7.2.3 Vorliegend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs die BVG-Invalidenrente der C. Versicherungen zunächst korrekt. In der Folge erreichte der Beschwerdeführer jedoch am 1. Juni 2016 das AHV-Alter und die Invalidenrente wurde von einer BVG-Altersrente der C. Versicherungen abgelöst. Die Invalidenrente von Januar bis zur Erreichen des AHV-Alters betrug Fr. 5'324.60. Danach erhielt der Beschwerdeführer für den Rest des Jahres 2016 die BVG-Altersrente, die um einiges höher ist als die IV-Rente. In den Jahren 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 erhielt er eine BVG-Altersrente in der Höhe von jährlich Fr. 16'864.80. Die Beschwerdegegnerin setzte in den jeweiligen Bedarfsrechnungen für diese Jahre aber weiterhin einen jährlichen Betrag von Fr. 5'324.60 ein, was falsch war. Der Irrtum wurde von der Beschwerdegegnerin erst im Rahmen der Revision im Jahr 2022 bemerkt. Daneben wurden bei der Revision im Jahr 2022 weitere Umstände entdeckt, die schliesslich zu einer Neuberechnung führten (z.B. auch das Einkommen der Ehefrau mit neuen Lohnausweisen). Die ursprünglichen Verfügungen der Jahre 2020, 2021 und 2022 ergingen somit unter Verletzung der Regelung von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG, wonach Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einnahmen anzurechnen sind. Die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit ist damit klarerweise erfüllt. Was das Kriterium der erheblichen Bedeutung der Berichtigung anbelangt, so ist dieses praxisgemäss bei der Berichtigung von periodischen Dauerleistungen, wie sie auch die EL darstellen, regelmässig erfüllt. Folglich sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen in Bezug auf die zugesprochenen EL erfüllt. 7.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, dass keine Meldepflichtverletzung gegeben sei, da für diesen Tatbestand nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich sei. Er sei kognitiv eingeschränkt, weshalb er nicht in der Lage sei, die komplizierten Berechnungsblätter zu verstehen sowie die restlichen Dokumente dahingehend korrekt zu würdigen, dass eine Meldung angezeigt gewesen wäre. Indessen sei von einem fehlenden Verschulden auszugehen. Er sei auch gutgläubig gewesen, da er ja nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin bis Ende 2019 Anspruch gehabt habe. Auch die Ehefrau sei nicht in der Lage gewesen, die allenfalls veränderten Verhältnisse zu melden, da sie keine Sprachkenntnisse habe. Zu prüfen ist daher, ob in der EL ein Rückerstattungsanspruch nur besteht, wenn die versicherte Person schuldhaft eine Meldepflichtverletzung beging. 7.3.2 Das Bundesgericht setzte sich in einem im Jahr 2021 gefällten Entscheid mit der Frage auseinander, ob im Bereich der EL besondere Voraussetzungen für die Rückerstattung im Sinne des Erfordernisses einer Meldepflichtverletzung existieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2021, 9C_200/2021, E. 5.2 ff. mit Hinweis auf BGE 142 V 259 E. 3.2.1). Von diesem Umstand könnte man ausgehen, wenn der Wortlaut von Art. 25 ELV herangezogen wird. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht . 7.3.3 In Erwägung 5.2 des Urteils vom 1. Juli 2021 hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 25 ELV die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand habe. Es gebe somit im Bereich der EL keine eigene Regelung, die eine Rückwirkung der Wiedererwägung ausschliesse oder an besondere Bedingungen knüpfe. Insbesondere habe die Rückerstattung von EL unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung des Leistungsempfängers oder seines Vertreters zu erfolgen. Vorliegend hat das zur Folge, dass für die Rückerstattungspflicht an und für sich nicht entscheidend ist, ob die nachträglich berücksichtigten Sachverhalte aufgrund einer verschuldeten Meldepflichtverletzung oder ohne jegliches Verschulden des Beschwerdeführers erst später bekannt wurden. Es geht nicht um die Anpassung an geänderte Verhältnisse, sondern um die Berücksichtigung von neu bekannt gewordenen Sachverhalten. Die Rückwirkung der Wiedererwägung per 2020 ist damit korrekt und die zu viel ausbezahlte EL kann zurückgefordert werden. Die Höhe der Rückforderung selbst ist nicht umstritten. Die Frage der Meldepflichtverletzung bzw. des guten Glaubens ist erst im Rahmen eines Erlassegesuchs zu prüfen. 7.4 Der Rückerstattungsanspruch unterliegt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG einer dreijährigen relativen und einer fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist. Die Beschwerdegegnerin bemerkte erstmals bei der Revision im Jahr 2022, dass sie für die Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2020, 2021 und 2022 teilweise von falschen Tatsachen ausgegangen war. Indem sie noch im gleichen Jahr die Verfügung erliess und dadurch die Verwirkungsfristen zweifellos einhielt, ist der Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erloschen. 8.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Bei den Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ist keine strengere Prüfung als im Gerichtsverfahren angebracht (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 43 zu Art. 37). Demgegenüber ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Vertretung für das Verwaltungsverfahren strenger zu prüfen als im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. f ATSG (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1 und vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 4.1). 8.2 Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahern unter Hinweis auf die fehlende Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung ab. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht in der Lage gewesen sei, seine Interessen selber zu wahren. 8.3 Das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts stellte in der Verfügung vom 31. Mai 2023 fest, dass ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'107.-- bestehe. Mit diesem praxisgemäss auf zwölf Monate aufzurechnenden Überschuss könnten die Vertretungskosten gedeckt werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen sei. Dieser Entscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Da die finanzielle Situation des Ehepaares im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. April 2023 dieselbe war, ist festzustellen, dass es auch im Zeitpunkt des Einspracheentscheids an der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mangelte. Da die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, kann die Frage offengelassen werden, ob der Beizug einer anwaltlichen Vertretung vorliegend ausnahmsweise notwendig war. In Anbetracht der Aktenmenge, der fehlenden nachvollziehbaren Begründung der Neuberechnung der EL und der Berechnung der Rückforderungssumme könnte wohl nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine qualifiziert fachliche Vertretung im Sinne einer anwaltlichen Hilfe im Einspracheverfahren nicht angezeigt gewesen wäre. Aufgrund der fehlenden prozessualen Bedürftigkeit bleibt es aber dabei, dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

E. 9 Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen ist.

E. 10 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Prozessausgang entsprechend wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokatin Julia Blattner wurde vom Kantonsgericht – wie bereits dargelegt – aufgrund eines Einnahmenüberschusses bereits mit Verfügung vom 31. Mai 2023 abgewiesen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 15. Februar 2024 (745 23 152 / 41) Ergänzungsleistungen Anwendung der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019; Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen; Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen; Anteil Mitbewohner bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Mietzinses als anerkannte Ausgabe Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Julia Blattner, Rechtsanwältin, ThomannFischer, Elisabethenstrasse 30, Postfach, 4010 Basel gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen A. A. , geboren 1951, meldete sich im Juli 1991 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die Anmeldung erfolgte aufgrund eines Status nach Poliomyelitis mit Hemiparese der rechten Körperseite und Statuts nach mehrfachen Korrekturoperationen und einer Operation mit Meniskusschaden am linken Knie. Mit Beschluss vom 10. Februar 1993 wurde ihm eine ganze Invalidenrente ab 11. Juni 1992 zugesprochen. Zuvor arbeitete er während vielen Jahren bei der B. AG als Hilfsarbeiter. Ab dem Jahr 2012 bezog er auch Ergänzungsleistungen (EL). Im Januar 2022 wurde von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) eine periodische Revision der EL eingeleitet. Mit Verfügung vom 11. November 2022 lehnte die Ausgleichskasse die Ausrichtung von EL-Leistungen ab 1. Januar 2020 unter Hinweis auf einen Einnahmenüberschuss ab. Gleichzeitig verfügte sie eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 47'983.-- aufgrund unrechtmässig bezogener Leistungen. Erläuternd hielt sie stichwortartig fest, dass sich die Neuberechnung infolge Anpassung des Erwerbseinkommens der Ehefrau des Versicherten, des Vermögens, der Rente der C. Versicherungen für die Jahre 2020 bis 2022 sowie der Rente für die Tochter des Versicherten, des Vermögens der Tochter, der Berücksichtigung des Einkommens sowie der Kinderzulagen für die Tochter für die Zeit von Januar bis September 2020 als erforderlich gezeigt habe. Für die Zeit von Januar bis September 2020 sei eine Vergleichsrechnung erstellt worden. Ohne Berücksichtigung der Tochter in der Berechnung sei der Versicherte bessergestellt. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Dezember 2023 bzw. 21. Februar 2023 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 25. April 2023 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut, indem sie ab 1. Januar 2021 bei der Berechnung der Ausgaben einen Mietzins für die Wohnung pro Monat von insgesamt Fr. 1'350.-- (Fr. 1'150.-- plus Nebenkosten von Fr. 200.--) berücksichtigte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. In der Begründung hielt sie fest, dass aufgrund festgestellter Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eine rückwirkende Neuberechnung des EL-Anspruchs habe vorgenommen werden müssen. Daraus habe sich eine Rückforderung von im Zeitraum ab Januar 2020 bis November 2022 unrechtmässig bezogener Leistungen ergeben. Die Anrechnung des Mietzinses für die Wohnung erfolge gemäss den Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006. Dem eingereichten Mietvertrag könne ein Mietzins von Fr. 1'150.-- pro Monat sowie eine Nebenkostenpauschale von Fr. 200.--, beginnend ab 1. Januar 2021, entnommen werden. In den ab Januar 2021 gültigen EL-Berechnungen werde der Mietzins angepasst. Soweit geltend gemacht werde, es sei das Erwerbseinkommen der Ehefrau nicht zu 80 %, sondern lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigen, sei folgendes festzuhalten: Aufgrund der bei der Revision eingereichten Unterlagen sei festgestellt worden, dass das Ehepaar bereits seit Januar 2020 keinen Anspruch mehr auf EL habe. Das Ehepaar habe es aber unterlassen, die Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden. Entsprechend sei der EL-Anspruch rückwirkend ab Januar 2020 abgelehnt worden. Es sei von einer wiederholten Verletzung der Meldepflicht auszugehen. Zu der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform seien Übergangsbestimmungen erlassen worden. Gemäss Rz. 1301 und 1302 des Kreisschreibens sei das Übergangsrecht zur EL-Reform nur auf laufende Fälle anzuwenden. Vorliegend könne nicht von einem solchen ausgegangen werden, weshalb für die EL-Berechnung ab Januar 2021 ausschliesslich das neue Recht zur Anwendung gelange und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG Erwerbseinkünfte für Ehegatten ohne EL-Anspruch zu 80 % anzurechnen seien. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung werde unter Hinweis auf das Nichtvorliegen einer sachlichen Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtsvertreters abgelehnt. B. Dagegen erhob A. , vertreten durch Rechtsanwältin Julia Blattner, mit Eingabe vom 25. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er liess unter o/e-Kostenfolge beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm die EL-Leistungen auszubezahlen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid teilweise aufzuheben und es sei die Rückforderung entsprechend der neu vorzunehmenden Berechnungen zu reduzieren. Ausserdem liess er beantragen, es sei ihm im Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Rechtsanwältin Julia Blattner als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer aus, dass von einer Aufteilung der Mietzinskosten auf den Versicherten, seine Ehefrau und seine Tochter abzusehen sei, da das Zusammenleben auf einer rechtlichen Pflicht beruhe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen der Ehefrau zu Unrecht zu 80 % statt zu zwei Dritteln berücksichtigt. Darüber hinaus sei das Erwerbseinkommen der Ehefrau für das Jahr 2022 zu korrigieren. Das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung werde bestritten. Schliesslich sei der angefochtene Entscheid auch insofern abzuändern, als ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren sei. C. Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgelehnt, da der Beschwerdeführer einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'107.-- ausweise und mit diesem, hochgerechnet auf 12 Monate, die anfallenden Vertretungskosten gedeckt werden könnten. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei eine öffentliche und mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und Art. 61 lit. e des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 anzusetzen. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung sei notwendig aufgrund des Vorwurfs der Verletzung der Meldepflichten durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer liess sodann mit Schreiben vom 2. August 2023 Unterlagen aus seinem IV-Dossier einreichen. Diese hätten zu Tage gebracht, dass er in seiner Kindheit eine Poliomyelitis erlitten habe. Der IQ-Test habe ein Ergebnis von 51 gebracht, weshalb eine starke Intelligenzminderung vorliege. In diesem Sinne sei es offenkundig, dass er bei der Erledigung von bürokratischen Angelegenheiten stark überfordert sei bzw. gewesen sei. Der Vorwurf eines Verschuldens bei den angeblichen Meldepflichtverletzungen sei vor diesem Hintergrund stossend. E. Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies dabei auf den Einspracheentscheid. F. Mit Eingabe vom 18. September 2023 wies der Beschwerdeführer darauf hin, es habe sich in der Zwischenzeit ergeben, dass die Tochter von August 2023 bis Februar 2024 ein Auslandssemester absolviere. Während dieser Zeit wohne sie nicht beim Beschwerdeführer, weshalb für diese Zeit eine Mietkostenaufteilung nicht sachgerecht sei. Aufgrund dessen sei der Anspruch des Beschwerdeführers für die Monate August 2023 bis Februar 2024 neu zu berechnen. G. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Begründungen fest (vgl. Replik vom 17. Oktober 2023 und Duplik vom 12. Dezember 2023). H. Nach Beizug des IV-Aktendossiers wurde die Angelegenheit mit Verfügung des instruierenden Präsidenten der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen und die Durchführung einer Parteiverhandlung angeordnet. I. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde der Beschwerdeführer befragt. Anschliessend hielten die Parteivertreter in ihren Plädoyers an den in den Rechtsschriften gestellten Anträgen und den darin vorgebrachten wesentlichen Begründungen fest. Auf die Argumente der Parteien und die eingereichten Unterlagen sowie die Akten der Beschwerdegegnerin wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des ELG auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in D. , weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten. 1.2 Vorliegend ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach die Verwaltungsbehörde im hängigen Einspracheverfahren entscheidrelevante Sachverhaltsänderungen bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids zu berücksichtigen und auch das kantonale Versicherungsgericht im Beschwerdefall von dem Sachverhalt auszugehen hat, der sich bis zum Einspracheentscheid verwirklichte (BGE 142 V 337 E. 3.2.2). 1.3 Anfechtungsobjekt des Einspracheverfahrens bildete die Verfügung vom 11. November 2022, wobei die EL-Periode Januar 2020 bis November 2022 berücksichtigt wurde. Den dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid beigelegten Berechnungsblättern kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids neu auch über den Sachverhalt bis April 2023 entschied, wozu sie gemäss Praxis des Bundesgerichts in zeitlicher Hinsicht berechtigt war. Da der Auslandsaufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers von August 2023 bis Februar 2024 und damit erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids stattfand, ist diese Sachverhaltsänderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers, es sei eine Neuberechnung für den Zeitraum des Auslandsaufenthalts der Tochter zu machen, ist daher nicht einzutreten. 2. Zwischen den Parteien ist umstritten, wie hoch der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL von Januar 2020 bis April 2023 ist und ob der Beschwerdeführer bereits an ihn ausbezahlte EL zurückzuerstatten hat. 3.1 Am 1. Januar 2021 ist die Revision des ELG und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit der darin enthaltenen neuen materiellrechtlichen Bestimmungen anbelangt, ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle der Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) halten indessen in Abs. 1 fest, dass für Bezügerinnen und Bezüger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht gilt. Die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung setzt somit voraus, dass der Anspruch auf EL bereits vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen entstanden ist ("Bezügerinnen und Bezüger"). 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es lediglich aufgrund der Meldepflichtverletzungen dazu gekommen sei, dass die EL über das Datum des Inkrafttretens des neuen Rechts per 1. Januar 2021 hinaus erbracht worden seien. Aus diesem Grund wendete sie für die Berechnung des EL-Anspruchs für das Jahr 2020 die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Bestimmungen und für die Berechnungen des Anspruchs ab dem Jahr 2021 das neue Recht an, was zur Folge hatte, dass sie für die Jahre 2021, 2022 und 2023 80 % des Einkommens der Ehefrau berücksichtigte. 3.2.2 Der Beschwerdeführer erhebt den Einwand, dass eine unzulässige Rückwirkung vorgenommen worden sei. Es sei offensichtlich gesetzeswidrig und damit unzulässig, wenn die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen der Ehefrau zu 80 % statt nur zu zwei Dritteln berücksichtige. Vorliegend komme die mit der EL-Reform per 1. Januar 2021 in Kraft getretene 80 %-ige Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des Ehegatten erst ab 2024 zum Tragen, wenn gemäss den übergangsrechtlichen Bestimmungen die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge habe. Das sei hier der Fall. Werde das Erwerbseinkommen der Ehefrau zu zwei Dritteln statt zu 80 % berücksichtigt, würden sich die anrechenbaren Einnahmen reduzieren. Das führe zu einer höheren EL bzw. reduziere zumindest den Rückforderungsbetrag. Die Argumentation, wonach es sich aufgrund der angeblichen Meldepflichtverletzungen um einen neuen EL-Fall handle, auf den die gesetzlichen Übergangsbestimmungen nicht anwendbar seien, sei gesetzwidrig. Sie entspreche nicht der Tatsache, wonach der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2012 EL-Leistungen beziehe und widerspreche damit den Übergangsbestimmungen des ELG. Darüber hinaus wende die Beschwerdegegnerin das neue Recht im Sinne einer unzulässigen Vorwirkung an, was dem Legalitäts- und dem Grundsatz der Rechtssicherheit widerspreche. Dies sei aus mehreren Gründen falsch. Das Gesetz sehe keine derartige Ausnahme von der Übergangsfrist vor. Es handle sich um einen laufenden Fall. Es könne nicht sein, dass bei einem Rückforderungsprozess zum Nachteil des Beschwerdeführers falsches Recht angewendet werde, was wiederum zu einem höheren Rückforderungsbetrag führe. Selbst wenn die Meldepflicht verletzt worden wäre, würde das nicht zu einem neuen Fall führen. Die Übergangsregelung sei auf jeden Fall anwendbar. Ausserdem könnten dem Beschwerdeführer allfällige Meldepflichtverletzungen aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht vorgeworfen werden. 3.3 Somit ist in einem ersten Schritt zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer in den Genuss der bevorzugten Behandlung gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen kommt. Dies hängt davon ab, ob er am 1. Januar 2021 über einen laufenden EL-Anspruch verfügte und daher als Bezüger von EL gilt, was von der Beschwerdegegnerin bestritten wird. Klar ist, dass die Anspruchsprüfung für das Jahr 2020 gestützt auf die bis 31. Dezember 2020 geltenden gesetzlichen Grundlagen zu erfolgen hat. 4.1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). 4.1.2 Als anerkannte Ausgabe gelten der Mietzins der Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Mietzins bei Wohnungen, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen werden, ist auf die einzelnen Personen aufzuteilen und die Mietzinsanteile dieser Personen werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV) und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder Quadratmeter. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten von Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in engen Grenzen möglich. So vor allem, wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 142 V 299 E. 3.2.1). So kann z.B. eine andere Aufteilung des Mietzinses vorgenommen werden, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt. Weiter kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlichen bzw. moralischen Unterstützungspflicht beruhen und daher zu einer anderen bzw. – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von der Mietzinsaufteilung Anlass geben. Ausnahmen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2022, 9C_326/2022, E. 3.2.2). Diese auf der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gründende Ausnahmeregelung kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn Vergleichsrechnungen ergeben, dass ein Kind aufgrund seines Einnahmenüberschusses bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen ist. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung für das Jahr 2020 einen Wohnanteil der Tochter von Fr. 5'280.-- und brachte diesen vom Bedarf des Beschwerdeführers in Abzug. Sie führte im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die in vorstehender Erwägung dargelegte Rechtsprechung aus, dass die Tochter (Jahrgang 1995) volljährig sei. Neben ihrem Studium an der Fachhochschule E. (2020 bis 2024) arbeite sie in einem Teilzeitpensum. Gemäss den definitiven Veranlagungen zur Staatssteuer habe sie für die Jahre 2019 bis 2021 jeweils Erwerbseinkommen zwischen Fr. 11'250.-- und Fr. 34'593.-- deklariert. Daher komme ein Verzicht auf die Aufteilung der Mietzinskosten als Ausnahmeregelung nicht in Betracht. Die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber der Tochter gestützt auf Art. 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 entfalle aufgrund der Volljährigkeit der Tochter und der Ausübung eines Erwerbs im Teilzeitpensum neben dem Studium. Im Rahmen der Vernehmlassung hielt sie fest, dass die Tochter eine angemessene Ausbildung habe. Es spiele keine Rolle, dass die Tochter nahtlos eine weiterführende Ausbildung mache. Es könne nicht darauf ankommen, was der subjektive Plan der Tochter sei. Objektiv sei eine Berufslehre eine Ausbildung. Es könne auch nicht sein, dass Kinder von Eltern in schlechten finanziellen Verhältnissen, die keine EL beziehen würden, bessergestellt seien als Kinder von EL-Bezügern. Es handle sich nicht um eine Rückwirkung, denn hätte der Beschwerdeführer alle Änderungen/Gegebenheiten zeitlich korrekt mitgeteilt, hätte er auch keinen Anspruch mehr auf EL. Aus der Meldepflichtverletzung auch noch einen Vorteil ziehen zu wollen, sei weder mit den Übergangsbestimmungen noch mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen vereinbar. Eine Meldepflichtverletzung müsse nach objektiven Kriterien beurteilt werden. Aus einem allfälligen Unvermögen könne kein Vorteil gezogen werden. 4.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 zu Unrecht eine anteilsmässige Aufteilung der Mietkosten auf die Ehegatten und die Tochter vorgenommen habe. Die Unterhaltspflicht nach Art. 276 ZGB stelle eine rechtliche Pflicht dar, die ein Abweichen von der Aufteilung der Mietkosten rechtfertige. Diesbezüglich sei auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2020, EL.2019.14, E. 3.3, hinzuweisen. Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB wirke die Unterhaltspflicht der Eltern über die Volljährigkeit des Kindes hinaus, soweit dieses noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen habe. Die Tochter habe im Jahr 2017 die Lehre als F. EFZ absolviert, dann bis August 2019 als F. in einem Pensum von 50 % gearbeitet, einen Vorkurs für den Eignungstest für die Berufsmaturität besucht und abgeschlossen, von August 2019 bis Juni 2020 die Berufsmaturität absolviert und am 14. September 2020 das Studium an der Fachhochschule E. begonnen, das noch bis 2025 dauere. Sie habe im Jahr 2020 aufgrund der Matura und des Studiums nur aushilfsweise arbeiten können und habe einen Jahresnettolohn von Fr. 11'250.-- erzielt. Von Januar 2021 bis Oktober 2022 habe sie in einem Pensum von 30 % (in den Semesterferien mehr) bei der G. gearbeitet. Seit November 2022 arbeite sie 60 % bei der G. . Aufgrund der Ausbildung der Tochter und ihres geringen Verdienstes seien die Eltern im Sinne von Art. 276 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 ZGB rechtlich dazu verpflichtet gewesen, der Tochter Unterhalt zu leisten. Der Bedarf habe im Jahr 2020 monatlich mindestens Fr. 2'082.-- betragen. Abzüglich des monatlichen Einkommens von Fr. 937.50 ergebe sich ein geschuldeter Unterhalt von Fr. 1'144.50 (vgl. Zürcher Kinderkosten-Tabelle 2021) pro Monat. Mit der Ausklammerung der Mietkosten könnten die Eltern dieser Pflicht zumindest im Umfang von Fr. 5'400.-- pro Jahr nachkommen. Daher sei von einer Aufteilung der Mietkosten für das Jahr 2020 abzusehen. Darüber hinaus fühle sich die Tochter moralisch verpflichtet, bei ihren Eltern wohnen zu bleiben, um diese zu unterstützen. Die Mutter spreche nur gebrochen Deutsch und der Vater sei kognitiv eingeschränkt und könne komplizierte Angelegenheiten nicht mehr ohne die Tochter bewältigen. In der Replik wies der Beschwerdeführer auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Juli 2022, 745 21 319 / 169, hin, wo die Mietzinsaufteilung abgelehnt und eine Unterstützungspflicht einer ELbeziehenden Mutter für den volljährigen Sohn bejaht worden sei. Das Erfordernis der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Pflichtigen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB könne bei einem EL-Fall nicht stur angewendet werden. Heutzutage stelle eine abgeschlossene Berufslehre noch keine angemessene Erstausbildung dar, sondern dies sei vielmehr als Zwischenschritt zum Hochschulstudium zu sehen. Es sei schon immer der Wunsch der Tochter gewesen, zu studieren. Weil sie nicht zum Gymnasium zugelassen worden sei, habe sie dies nun alles selber nachgeholt. Daher sei es im vorliegenden Fall angezeigt, zumindest für das Jahr 2020 und die Monate August 2023 bis und mit Februar 2024 von einer Mietkostenaufteilung abzusehen. 4.3.1 Damit ist zu prüfen, ob die Tochter des Beschwerdeführers im Jahr 2020 gegenüber ihren Eltern noch unterhaltsberechtigt im Sinne von Art. 276 ff. ZBG war. In erster Linie stellt sich die Frage, ob sie bereits über eine angemessene Erstausbildung im Sinne dieser Bestimmung verfügte. Falls dies nicht der Fall wäre, wäre die Frage zu stellen, ob die weiteren Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht, nämlich die persönliche und finanzielle Zumutbarkeit, auch gegeben sein müssten. 4.3.2 Dass die Beschwerdegegnerin die Tochter nach Erstellung der Vergleichsrechnung gemäss Art. 8 Abs. 2 ELV nicht in die EL-Berechnung miteinbezog, wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Unbestritten ist weiter, dass die Tochter des Beschwerdeführers ihre Lehre als F. EFZ im Jahr 2017 abschloss und danach während rund zwei Jahren in einem 50 % Pensum als F. arbeitete. Ab August 2019 nahm sie die Berufsmaturität in Angriff und schloss diese im Juni 2020 erfolgreich ab. Im September 2020 begann sie ein Studium an der Fachhochschule E. . Zugestanden ist weiter, dass die Tochter im Jahr 2020 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 11'250.-- erzielte. Im vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2019 wird nichts festgehalten, was zu seinen Gunsten sprechen würde. Es wird einzig auf die mögliche Ausnahme von der Anrechnung eines Wohnkostenanteils hingewiesen, ohne dass diese im konkreten Fall zum Tragen gekommen wäre. Im vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Juli 2022 war nicht umstritten, dass sich beide Söhne noch in Ausbildung befanden. Betreffend den einen Sohn wurde die Angelegenheit zur Klärung der Frage, ob sein Einkommen seinen Bedarf übersteige, an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Beim anderen Sohn war klar, dass über die Mündigkeit hinaus noch eine Unterhaltspflicht bestand, weil die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen war. Zur persönlichen beziehungsweise finanziellen Zumutbarkeit einer Unterhaltspflicht eines EL-Bezügers oder einer EL-Bezügerin äusserste sich das Kantonsgericht hingegen nicht. 4.3.3 Wie bereits dargelegt, schloss die Tochter die Ausbildung als F. EFZ im Jahr 2017 erfolgreich ab. Sie war damals knapp 22 Jahre alt und damit bereits volljährig. Aus zivilrechtlicher Sicht bedarf es beim Volljährigenunterhalt einer einzelfallweisen Beurteilung, ob der Lehrabschluss bereits eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB bildet oder dieser erst eine erste Etappe im Rahmen eines Ausbildungsplans darstellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass die Ausbildung einem – zumindest in den Grundzügen – bereits vor der Volljährigkeit angelegten Lebensplan entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2022, 5A_90/2021, E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 17. Juli 2020, FO.2018.4). Vorliegend ist der Lebensplan, wie er vom Beschwerdeführer für seine Tochter dargelegt wird, nicht umstritten. Deshalb könnte zivilrechtlich von einer grundsätzlich über die Mündigkeit hinausgehenden Unterhaltspflicht ausgegangen werden, auch wenn sich eventuell noch Detailklärungen aufdrängen würden. Vorliegend ist aber fraglich, ob aus ELrechtlicher Warte eine Ausnahme vom Grundsatz der Anrechnung eines Mietanteils angenommen werden darf. Ziel und Zweck der pro Kopf-Anrechnung des Mietanteils ist es zu vermeiden, dass nicht in die EL-Berechnung einbezogene Personen von EL profitieren. Es geht um die fragliche Unterhaltspflicht zugunsten einer bereits ausgebildeten mündigen Person, die an sich mit ihrer Ausbildung auch ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte, wenn sie keine höhere Ausbildung absolvieren würde. Bei dieser Ausgangslage ist zu beachten, dass es um eine Ausnahme einer gesetzeskonformen Verordnungsbestimmung geht, wonach der Wohnanteil nach Köpfen aufgeteilt wird. ELrechtlich kann deshalb nicht telquel die zivilrechtliche Volljährigenunterhaltspflicht berücksichtigt werden, da es letztlich um staatliche und nicht um private Gelder geht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die zivilrechtliche Unterhaltspflicht von weiteren Voraussetzungen abhängig ist. Der Unterhalt muss dem Elternteil persönlich und auch finanziell zumutbar sein. Unterhalt kann somit zivilrechtlich nur eingefordert werden, wenn der Pflichtige aus finanzieller Sicht leistungsfähig ist. Vorliegend ist wohl unbestritten, dass der Beschwerdeführer über zu wenige finanzielle Mittel verfügt, um seiner volljährigen Tochter Unterhalt zu leisten, was zu einem unterschiedlichen Beurteilungsspielraum der Unterhaltspflichten aus zivilrechtlicher und aus ELrechtlicher Sicht berechtigt. Es liegt deshalb keine Konstellation vor, die zu einer Ausnahme von der pro Kopf-Anrechnung berechtigen würde. Darüber hinaus führt auch eine weitere Überlegung zum Ausschluss der Zulässigkeit einer Ausnahme von der Teilung der Wohnkosten. Aus ELrechtlicher Sicht erzielte die Tochter des Beschwerdeführers im Jahr 2020 ein Einkommen von netto Fr. 11'250.--. Ausserdem erhielt sie eine Kinderrente im Betrag von Fr. 9'096.--. Sie konnte damit auf ein Jahreseinkommen von Fr. 20'346.-- zurückgreifen. ELrechtlich betrug ihr Lebensbedarf insgesamt Fr. 15'054.-- (Fr. 10'170.-- plus Krankenkassenkosten in der Höhe von Fr. 4'884.--). Wenn noch die Mietkosten von Fr. 5'280.-- dazu gezählt werden, ergibt sich ein Bedarf von Fr. 20'334.- -. Das Einkommen ist damit marginal höher als der Bedarf, weshalb aus ELrechtlicher Betrachtung eine Unterstützung im Jahr 2020 gar nicht nötig war. Die Beschwerdegegnerin schied den Wohnanteil der Tochter im Jahr 2020 deshalb zu Recht aus. 4.4 In den Jahren nach Absolvierung der Berufsmaturität ist offensichtlich, dass bei zugestandenem höheren Arbeitspensum der Tochter ab Januar 2021 keine Unterstützungsnotwendigkeit mehr bestand. Auch soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, es bestehe eine moralische Verpflichtung der Tochter zur Unterstützung der Eltern, kann aus diesem Argument nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Die Hilfe der Tochter bei der Administration bedingt kein Wohnen bei den Eltern. Damit kann kein zwingender Bedarf, bei den Eltern zu wohnen, ausgewiesen werden. 4.5 Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer bei den Wohnkosten ab dem Jahr 2020 (sowie auch in den Folgejahren) korrekterweise einen Anteil Mitbewohner an. Dies hat zur Folge, dass die neuen Berechnungen der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2020 richtig sind, nachdem die Beschwerdegegnerin das Einkommen der Ehefrau korrekterweise im Umfang von noch zwei Dritteln anrechnete. Es zeigt sich auf der Einnahmenseite ein Überschuss in der Höhe von Fr. 3'067.--, weshalb der Anspruch auf EL im Jahr 2020 zu Recht verneint wurde. 5. Betreffend Anwendung der bevorzugten Behandlung des Beschwerdeführers gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen (vgl. Erwägung 3 hiervor) ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei korrekter Berechnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen per 1. Januar 2021 kein EL-Bezüger war, weshalb Abs. 1 der Übergangsbestimmungen keine Anwendung findet. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin verdient deshalb Zustimmung. Inwiefern dies einer unzulässigen Rückwirkung gleichkommt, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ist nicht ersichtlich. Die Sachverhalte, die Grundlage für die Berechnung der EL in den betreffenden Jahren bilden, verwirklichten sich auch in diesen Jahren. In Bezug auf die gerügte Vorwirkung gilt das Gleiche. Der Sachverhalt, der dazu führt, dass im Jahr 2020 kein Anspruch mehr besteht, verwirklichte sich auch dann, unabhängig davon, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt oder nicht. Die Beschwerdegegnerin wendete deshalb nicht neues Recht auf einen altrechtlichen Sachverhalt an und auch kein altes Recht auf einen neuen Sachverhalt. Der Umstand, dass ein anderer Sachverhalt (vorliegend vor allem die höhere BVG-Rente), der sich ebenfalls vor Ende des Jahres 2020 ereignete, erst später berücksichtigt wurde, entspricht keiner verbotenen Rückwirkung oder Vorwirkung. Korrekterweise berücksichtigte die Beschwerdegegnerin daher im Jahr 2020 das alte und ab dem Jahr 2021 das revidierte ELG. 6.1 Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, wie er bis Ende 2020 in Kraft gewesen war, sieht vor, dass zu den anrechenbaren Einnahmen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen, gehören. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2021 geändert und legt nun fest, dass zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1500.-- übersteigen, angerechnet werden. Bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet. 6.2 Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Einkommen der Ehefrau betrug im Jahr 2020 Fr. 28'695.--, im Jahr 2021 Fr. 25'517.--, im Jahr 2022 Fr. 20'133.-- und im Jahr 2023 Fr. 20'133.--. Diese Einkommen werden vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich beanstandet. In Anbetracht der jeweils geltenden Fassung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht für das Jahr 2020 zwei Drittel des erzielten Einkommens und damit Fr. 16'122.-- auf der Einnahmenseite anrechnete. Für das Jahr 2021 durfte sie 80 % des Einkommens der Ehefrau im Umfang von Fr. 18'364.-- und für die beiden Jahre 2022 und 2023 von je Fr. 14'161.-- anrechnen. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen. 6.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid, der an die Stelle der angefochtenen Verfügung getreten ist, betreffend die Neuberechnung des EL-Anspruchs ab Januar 2020 bis April 2023 keinen Anlass zur Beanstandung gibt. Aus den beigefügten Berechnungsblätter ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Einnahmenüberschusses in den Jahren 2020, 2021 und 2022 keinen Anspruch auf EL hat. Ab 1. Januar 2023 besteht eine Unterdeckung im Umfang von Fr. 57.-- jährlich, die als EL auszurichten ist. Zudem übernimmt die EL ab 2023 wieder die Prämien für die obligatorische Krankenkassenversicherung. 7.1 Zwischen den Parteien ist sodann umstritten, ob die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rückerstattung der bereits ausbezahlten EL hat. 7.2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der auch im Bereich der EL gilt, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erwähnte Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung respektive in prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_747/2018, E. 3.1). Die Wiedererwägung, die prozessuale Revision und die Anpassung eines rechtskräftigen Entscheids folgen in Bezug auf Zulässigkeit und die zeitliche Wirkung (ex tunc, ex nunc) unterschiedlichen Regeln. Es ist jeweils zu prüfen, welchen Sachverhalt eine Bestimmung regelt. 7.2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung für eine Wiedererwägung ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache (BGE 125 V 383 E. 3) als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 2.1.1). 7.2.3 Vorliegend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs die BVG-Invalidenrente der C. Versicherungen zunächst korrekt. In der Folge erreichte der Beschwerdeführer jedoch am 1. Juni 2016 das AHV-Alter und die Invalidenrente wurde von einer BVG-Altersrente der C. Versicherungen abgelöst. Die Invalidenrente von Januar bis zur Erreichen des AHV-Alters betrug Fr. 5'324.60. Danach erhielt der Beschwerdeführer für den Rest des Jahres 2016 die BVG-Altersrente, die um einiges höher ist als die IV-Rente. In den Jahren 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 erhielt er eine BVG-Altersrente in der Höhe von jährlich Fr. 16'864.80. Die Beschwerdegegnerin setzte in den jeweiligen Bedarfsrechnungen für diese Jahre aber weiterhin einen jährlichen Betrag von Fr. 5'324.60 ein, was falsch war. Der Irrtum wurde von der Beschwerdegegnerin erst im Rahmen der Revision im Jahr 2022 bemerkt. Daneben wurden bei der Revision im Jahr 2022 weitere Umstände entdeckt, die schliesslich zu einer Neuberechnung führten (z.B. auch das Einkommen der Ehefrau mit neuen Lohnausweisen). Die ursprünglichen Verfügungen der Jahre 2020, 2021 und 2022 ergingen somit unter Verletzung der Regelung von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG, wonach Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einnahmen anzurechnen sind. Die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit ist damit klarerweise erfüllt. Was das Kriterium der erheblichen Bedeutung der Berichtigung anbelangt, so ist dieses praxisgemäss bei der Berichtigung von periodischen Dauerleistungen, wie sie auch die EL darstellen, regelmässig erfüllt. Folglich sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen in Bezug auf die zugesprochenen EL erfüllt. 7.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, dass keine Meldepflichtverletzung gegeben sei, da für diesen Tatbestand nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich sei. Er sei kognitiv eingeschränkt, weshalb er nicht in der Lage sei, die komplizierten Berechnungsblätter zu verstehen sowie die restlichen Dokumente dahingehend korrekt zu würdigen, dass eine Meldung angezeigt gewesen wäre. Indessen sei von einem fehlenden Verschulden auszugehen. Er sei auch gutgläubig gewesen, da er ja nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin bis Ende 2019 Anspruch gehabt habe. Auch die Ehefrau sei nicht in der Lage gewesen, die allenfalls veränderten Verhältnisse zu melden, da sie keine Sprachkenntnisse habe. Zu prüfen ist daher, ob in der EL ein Rückerstattungsanspruch nur besteht, wenn die versicherte Person schuldhaft eine Meldepflichtverletzung beging. 7.3.2 Das Bundesgericht setzte sich in einem im Jahr 2021 gefällten Entscheid mit der Frage auseinander, ob im Bereich der EL besondere Voraussetzungen für die Rückerstattung im Sinne des Erfordernisses einer Meldepflichtverletzung existieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2021, 9C_200/2021, E. 5.2 ff. mit Hinweis auf BGE 142 V 259 E. 3.2.1). Von diesem Umstand könnte man ausgehen, wenn der Wortlaut von Art. 25 ELV herangezogen wird. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht . 7.3.3 In Erwägung 5.2 des Urteils vom 1. Juli 2021 hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 25 ELV die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand habe. Es gebe somit im Bereich der EL keine eigene Regelung, die eine Rückwirkung der Wiedererwägung ausschliesse oder an besondere Bedingungen knüpfe. Insbesondere habe die Rückerstattung von EL unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung des Leistungsempfängers oder seines Vertreters zu erfolgen. Vorliegend hat das zur Folge, dass für die Rückerstattungspflicht an und für sich nicht entscheidend ist, ob die nachträglich berücksichtigten Sachverhalte aufgrund einer verschuldeten Meldepflichtverletzung oder ohne jegliches Verschulden des Beschwerdeführers erst später bekannt wurden. Es geht nicht um die Anpassung an geänderte Verhältnisse, sondern um die Berücksichtigung von neu bekannt gewordenen Sachverhalten. Die Rückwirkung der Wiedererwägung per 2020 ist damit korrekt und die zu viel ausbezahlte EL kann zurückgefordert werden. Die Höhe der Rückforderung selbst ist nicht umstritten. Die Frage der Meldepflichtverletzung bzw. des guten Glaubens ist erst im Rahmen eines Erlassegesuchs zu prüfen. 7.4 Der Rückerstattungsanspruch unterliegt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG einer dreijährigen relativen und einer fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist. Die Beschwerdegegnerin bemerkte erstmals bei der Revision im Jahr 2022, dass sie für die Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2020, 2021 und 2022 teilweise von falschen Tatsachen ausgegangen war. Indem sie noch im gleichen Jahr die Verfügung erliess und dadurch die Verwirkungsfristen zweifellos einhielt, ist der Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erloschen. 8.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Bei den Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ist keine strengere Prüfung als im Gerichtsverfahren angebracht (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 43 zu Art. 37). Demgegenüber ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Vertretung für das Verwaltungsverfahren strenger zu prüfen als im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. f ATSG (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1 und vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 4.1). 8.2 Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahern unter Hinweis auf die fehlende Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung ab. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht in der Lage gewesen sei, seine Interessen selber zu wahren. 8.3 Das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts stellte in der Verfügung vom 31. Mai 2023 fest, dass ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'107.-- bestehe. Mit diesem praxisgemäss auf zwölf Monate aufzurechnenden Überschuss könnten die Vertretungskosten gedeckt werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen sei. Dieser Entscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Da die finanzielle Situation des Ehepaares im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. April 2023 dieselbe war, ist festzustellen, dass es auch im Zeitpunkt des Einspracheentscheids an der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mangelte. Da die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, kann die Frage offengelassen werden, ob der Beizug einer anwaltlichen Vertretung vorliegend ausnahmsweise notwendig war. In Anbetracht der Aktenmenge, der fehlenden nachvollziehbaren Begründung der Neuberechnung der EL und der Berechnung der Rückforderungssumme könnte wohl nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine qualifiziert fachliche Vertretung im Sinne einer anwaltlichen Hilfe im Einspracheverfahren nicht angezeigt gewesen wäre. Aufgrund der fehlenden prozessualen Bedürftigkeit bleibt es aber dabei, dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 9. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen ist. 10. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Prozessausgang entsprechend wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokatin Julia Blattner wurde vom Kantonsgericht – wie bereits dargelegt – aufgrund eines Einnahmenüberschusses bereits mit Verfügung vom 31. Mai 2023 abgewiesen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.